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Annalena Baerbocks Vita


Neue Erkenntnisse zur Causa “Baerbocks Vita”

  • Erfolgte die Zulassung zum Postgraduate Master-Studiengang (LSE) aufgrund irreführender Angaben?
  • War Annalena Baerbock als Doktorandin des Rechts an der FU Berlin zugelassen?

V o r b e m e r k u n g e n :

Der nachstehende Kommentar ist das Ergebnis einer sorgfältigen Recherche unter Berücksichtigung aller zu diesem Thema veröffentlichten Fakten insbesondere des von Annalena Baerbock persönlich in ihrem Lebenslauf dargestellten akademischen Werdegangs (Ausbildungs-/Studienabschnitte und -Leistungen).

Einige Fakten wurden infolge des durch die öffentlich gemachte kritische Wertung und weiteren Kommentierungen des seit einiger Zeit veröffentlichten Lebenslaufs der Annalena Baerbock entstandenen Drucks auf diese von Baerbock und/oder von ihr beauftragten Personen ab dem 14.05.2021 korrigiert. Dies geschah durch teilweise Herausnahme bestimmter Behauptungen zum Verlauf ihres Studiums sowie der Berichtigung falsch in diesem Zusammenhang dargestellter Fakten.

Offene Fragen

Gleichwohl bleiben einige sich aufdrängende wesentliche Fragen insbesondere im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Studienablauf sowie dem Zustandekommen der Zulassung zum “Postgraduate Study” an der LSE (London School of Economics) mit dem Abschluss des akademischen Grades “Master of Laws” (LL.M.) weiterhin unbeantwortet.

Dies betrifft auch die immer noch im Lebenslauf dargestellte Beschreibung, die beim Leser wohl die Vermutung aufkommen zu lassen beabsichtigt, dass Baerbock Doktorandin des Rechts an der Freien Universität Berlin (gewesen) sei, sie (Baerbock) dieses Promotionsvorhaben jedoch – aus nicht genannten Gründen – abgebrochen habe. Sie selbst beschreibt dies jedoch etwas uneindeutig mit dem Terminus “nicht abgeschlossen”. Ob dieses Promotionsprojekt je nach erfolgter Zulassung durch die FU Berlin tatsächlich in Angriff genommen oder ob dieses überhaupt nie begonnen wurde, bleibt ebenfalls im Dunkeln. Bei einem ihrer Auftritte soll Baerbock jedenfalls sinngemäß gesagt haben, dass ihre Promotion “in den letzten Zügen läge”. Wenn dem tatsächlich so wäre, ist es jedenfalls wenig glaubhaft, dass man ein solch wichtiges Vorhaben ohne nachvollziehbaren Grund abbricht, im Wissen, dass all die vielleicht schon in das Promotionsprojekt gesteckte umfangreiche und langwierige  wissenschaftliche Arbeit ohne Nutzen “in der Schublade” bleibt und nicht wie üblicherweise angestrebt und zu erwarten, angemessen verwertet wird.

Lassen Sie mich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass mein nachstehender Kommentar (sowie etwaige weitere Kommentare hierzu an anderer Stelle/Medien) auf zwar sorgfältig vorgenommenen Recherchen der bekannten, zugänglichen Fakten und Zusammenhänge basiert, jedoch es durchaus auch möglich sein kann, dass (mir) nicht bekannte, von der Norm bzw. den üblichen Zulassungsvoraussetzungen abweichenden Ereignisse und Merkmale den seitens Baerbock dargestellten Werdegang (Studium mit erfolgtem Abschluss des Grundstudiums) die Zulassung zum einjährigen „Postgraduate“ Masterstudiengang ermöglicht haben.

Etwaige Besonderheiten bei Behandlung der Zulassungsvoraussetzungen

Solche von der Norm und den üblichen Zulassungsvoraussetzungen abweichenden aber dennoch auf die Zulassung positiv wirkenden Faktoren wie z.B. rechtlich nicht zu beanstandende Gegenleistungen, Vitamin B, Befürwortung, Empfehlung und Unterstützung durch einflussreiche Persönlichkeiten und/oder Organisationen, etc.) sind hier durchaus vorstellbar. Inwieweit derartige Beeinflussungen auf das Zulassungsverfahren einzelner Personen im Hinblick auf eine nicht nur wünschenswerte sondern in jedem Fall auch sicherzustellenden Gleichbehandlung aller Studierenden zu bewerten ist, müsste ggf. gesondert untersucht werden.

Auch ist nicht auszuschließen, dass allein eine den Universitäts-/Hochschul- und Zulassungsgremien (LSE, Freie Universität Berlin, Universität Hamburg) möglicherweise eingeräumte ggf. von den offiziell vorgegebenen Zulassungsvoraussetzungen ab-weichende Entscheidungsfreiheit bei der Behandlung individueller Einzelfälle, von den im vorliegenden Fall mit der Zulassung sich befassenden Gremien rechtmäßig in Anspruch genommen und ausgeübt wurde. Da hiervon jedoch (mir) nichts bekannt ist, konnte ich dies bei meiner Bewertung nicht in meinem Kommentar berücksichtigen. Sollte dies der Fall sein, wäre dies unter Berücksichtigung der üblichen Usancen aber auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Studierenden nicht nachvoll-ziehbar und bedürfte einer Begründung.

Der einfachste und sicherste Weg für Baerbock über die Behandlung der Zulassung zum Postgraduate Master-Studiengang an der LSE wäre die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung dieser renommierten Londoner Hochschule.

Erhebliche Irritationen bedürfen dringender Klarstellung

Hieraus entstehende/entstandene Irritationen könnten lediglich durch eine glaubhafte und mit Nachweisen hinterlegten Stellungnahme seitens Annalena Baerbock beseitigt werden. Anfragen zur Vorlage eines authentischen Zeugnisses über den Masterabschluss an der LSE London School of Economics blieben unbeantwortet. Es wurde lediglich ein kopierter Ausschnitt versehen mit dem Namen von Annalena Baerbock jedoch ohne Datum und Unterschrift der Hochschule (LSE) vorgelegt und veröffentlicht. Ob dieser kopierte Ausschnitt ohne Datum und Unterschrift möglicherweise aus “hinterlistigen” Beweggründen – der einen oder der anderen Seite – nur in dieser Qualität vorgelegt wurde und/oder zur Veröffentlichung gelang, ist mir nicht bekannt.

Über die Bekanntgabe des sicher auch als Voraussetzung für den Masterabschluss vorgelegt/eingereicht zu habenden Themas einer Masterarbeit (Thesis) ist ebenfalls nichts bekannt.

Wurde die Erfüllung der Voraussetzung zur Zulassung zum Postgraduate Masterstudiengang (LL.M.) als verzichtbar gewertet?

Schließlich bleibt es dem geneigten Interessierten überlassen, die Tatsache zu be-werten, weshalb ein üblicherweise zur Zulassung für das Postgraduate Masterstudium als Voraussetzung erforderliches abgeschlossenes Hauptstudium nicht vorgelegt oder möglicherweise als verzichtbar angesehen wurde.

Für das lediglich seitens Baerbock absolvierten Grundstudiums (Vordiplom) mit einer Regelstudienzeit von 2 bis max. 2 1/2 Jahren (4 – 5 Semester) benötigte Baerbock nahezu die doppelt veranschlagte Zeit nämlich beachtliche 4 Jahre (2000 – 2004). Allein der Nachweis über ein erfolgtes Grundstudium erfüllt i.d.R. auch nicht die Voraussetzungen für einen etwaigen “konsekutiven” Master-Studiengang. Hierfür ist ein akademischer Abschluss (Bachelor, Regelstudienzeit 7 – 10 Semester) erforderlich.

Die Absolvierung des (einjährigen) Postgraduate Studiengangs mit dem Abschluss der Masterprüfung zum Master of Laws (LL.M.) ohne jemals ein juristisches Voll-Studium (Staatsexamen) oder ein fachverwandtes Hauptstudium absolviert zu haben, innerhalb eines Jahres (12 Monate) inkl. des Verfassens einer Masterarbeit ist – insbesondere unter Berücksichtigung des unüblicherweise eine sehr lange Zeit in Anspruch genommenen Grundstudiums – schlicht nur sehr schwer vorstellbar. Auch hierfür wären nachvoll-ziehbare Erklärungen sehr hilfreich.

Aufnahmekriterien zur Zulassung zum Master of Laws an der LSE

Die Aufnahmekriterien an der renommierten London School of Economics sind be-kanntermaßen sehr hoch. Es wird mindestens ein Prädikatsexamen erwartet. Die Vorlage des bestandenen 1. juristischen Staatsexamens muss in jedem Fall, jedoch erst zum Beginn des jeweiligen Studienjahrs erfolgen.

Bewertung etwaiger besonderer (abweichender) Zulassungsprozedere der LSE

Sollte es sich herausstellen, dass die LSE London School of Economics tatsächlich Annalena Baerbock  die Zulassung zum Postgraduate Master-Studiengang (hier: Master of Laws LL.M.) trotz mangelhafter bzw. Nichterfüllung der üblichen Zulassungsvoraussetzungen erteilt zu haben (ein Nachweis über ein mit einer akademischen Prüfung abgeschlossenes dem Masterstudium vorangegangenes (fachverwandtes) Studium wurde/konnte nicht vorgelegt werden), muss die Frage nach einer erfolgten sorgfältigen Prüfung der vorgelegten Nachweise seitens der LSE allein schon im Interesse einer fairen Gleichbehandlung aller die Zulassung beantragenden Studierenden erlaubt sein.

Die LSE muss sich in diesem Fall die Frage gefallen lassen, ob sie mit derart „flexibel“ gehandhabten Zulassungs-Prozedere unter Verzicht auf vorauszusetzende  vorhandene wissenschaftliche Qualifikationsmerkmale möglichst vielen zahlungsfähigen Studierenden einen akademischen (prestigeträchtigen) Abschluss ermöglichen will.

Ob die Motivation seitens der LSE hierzu darin liegt, eine hochkarätige wissenschaftliche Ausbildung vielversprechenden jungen Studierenden und angehenden Wissenschaftler*innen anzubieten und damit ihrer hohen wissenschaftlichen Reputation gerecht zu werden oder ob diese allein oder zumindest vorrangig ökonomischen Bedingungen unterliegt, ist unter einer objektiven Betrachtung separat zu prüfen.

Allein Letzteres will ich mir nicht vorstellen und widerstrebt mir, der LSE zu unterstellen, weshalb ich sehr hoffe, dass sich dieses Zweifel aufkommende Zulassungsverfahren klären lässt.

Abschließende Bemerkungen

Dass eine derart leichtfertige – wenn dem so sein sollte – Zulassungsprüfung einer “inflationären” Entwicklung der Akademiker-Ausbildung Vorschub leisten könnte, liegt auf der Hand. Mindestens ebenso inakzeptabel wäre auch die damit einhergehende Ausgrenzung vieler potenzieller Studierenden, die nicht über die finanziellen Mittel verfügen, ein scheinbar “prestigeträchtiges” Studium über diesen Weg schnell und nahezu risikolos zu absolvieren.

Nach allem ist es jedenfalls unter Hinweis der vorangegangenen Bemerkungen (flexibel gehandhabte Zulassungsvoraussetzungen durch die LSE) dann offensichtlich empfehlenswert für Studierende, denen die Erlangung eines akademischen Abschlusses an einer deutschen Universität zu lange dauert, oder die es nicht bis zum Bachelor gebracht haben, den Weg wie Baerbock über die LSE London School of Economics zu gehen.

Mir bleibt jedoch die Hoffnung, dass eine derart institutionalisierte Ermöglichung einer Umgehung der üblichen strengen Zulassungsvoraussetzungen (wie oben beschrieben) nicht wirklich gegeben ist und nur in Unkenntnis der LSE genutzt werden konnte. Ein vorgelegtes “Vordiplom” (Nachweis Grundstudium) als akademischen Abschluss zu werten, kann nur in Folge Nichtwissens und einer nicht sorgfältigen Prüfung der eingereichten Unterlagen als Nachweis für die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erfolgt sein. Eine bewußte “fehlerhafte” Behandlung bei der Zulassung zum Master-Studiengang seitens der LSE ist sicher auszuschließen.

Aufforderung zur etwaigen Richtigstellung durch Annalena Baerbock

Mit meinen Feststellungen (siehe Kommentar) ist Annalena Baerbock ausdrücklich aufgefordert, hierzu Stellung zu beziehen und etwaige fehlerhafte/falsche Darstellungen und/oder unrichtige Interpretationen meinerseits unter Nachweis der Richtigkeit ihrer Behauptungen richtig zu stellen. Sollte dies der Fall sein, werde ich selbstverständlich unverzüglich die dann erforderliche Richtigstellung/Korrektur in meinem Kommentar vornehmen und mich gleichzeitig bei Annalena Baerbock entschuldigen.

Kommentar “en detail” zum Lebenslauf der Annalena Baerbock

  • Erfolgte die Zulassungsprüfung zum Master-Studiengang (postgraduate) an der LSE auf der Basis falscher Annahmen?
  • Baerbock absolvierte kein juristisches Studium und erlangte keinen akademischen Abschluss (auch nicht in Politische Wissenschaft) an der Universität Hamburg
  • Das Vordiplom entspricht nur einem Nachweis über ein abgeschlossenes Grundstudium
  • Wird/wurde “Öffentliches Recht” als Nebenfach an der Universität Hamburg angeboten?
  • “Master of Laws LL.M.” entspricht keinem akad. Abschluss eines Vollstudiums, dem jedoch als Voraussetzung ein abgeschlossenes Vollstudium vorausgehen muss!
  • Wurde Baerbock als Doktorandin des Rechts (Dr.iur.) vom Fachbereich Rechtswissenschaft der FU Berlin zugelassen, obwohl die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren?

K o m m e n t a r :

Zulassung zum einjährigen Postgradualen Studium „Postgraduate Study“ an der LSE:

Es ist nicht auszuschließen, dass die LSE (London School of Economics) irrtümlich die von Annalena Baerbock vorgelegten (siehe Baerbocks ursprünglichen Lebenslauf vor dem 14.05.2021) Studienangaben als ein abgeschlossenes Rechtswissenschaftliches Studium, hier (Bachelor/LL.B.) Examen, gewertet und in Folge dieses Irrtums Baerbock zum einjährigen „Postgraduate“ Studiengang mit dem Zertifikat Master (LL.M.) in Völkerrecht (Public International Law) zugelassen hat.

Dieser “Postgraduate” Studiengang ist jedoch ergänzend zu einem bereits erfolgreich abgeschlossenen Hauptstudium (Diplom oder erstes Staatsexamen) vorgesehen. Damit ist der akademische Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Hauptstudiums (oder mindestens eines fachverwandten Studiums) Voraussetzung für die Zulassung zu diesem “Postgraduate” Master Studiengang.

Möglicherweise wurde die Bezeichnung „Vordiplom“ – ohne erfolgte sorgfältige Prüfung – seitens der LSE irrtümlicherweise als akademischer Abschluss interpretiert und ge-wertet. Da das Vordiplom jedoch lediglich den Abschluss des Grundstudiums der Politischen Wissenschaft nachweist und sich darüber hinaus auch nicht auf ein juris-tisches Studium bezieht, läge damit auch keine Rechtfertigung für die Zulassung zu diesem Ergänzungsstudium mit dem Abschluss zum „Master-of-Laws“ vor. Demnach wären die üblicherweise geforderten Zulassungsvoraussetzungen von Baerbock nicht erfüllt worden.

Da es sich bei dem hier in Rede stehenden einjährigen Master-Studiengang an der LSE ganz offensichtlich um ein Postgraduate Studium und nicht um einen “konsekutiven'” Master handelt, ist eine Bewertung zu Letzterem verzichtbar. Nur soviel: Zur Erlangung eines konsekutiven Masters ist in jedem Fall der akademische Abschluss (z.B. Bachelor) des entsprechenden Fachstudiums Voraussetzung. Die Fortsetzung bis zum Master-Abschluss erfordert mindestens weitere 2 Jahre (4 Semester) und wäre mit einem 12-monatigen Postgraduate Studium nicht möglich.

Es ist dringend – auch im Hinblick auf die Gleichbehandlung anderer Student*innen – zu empfehlen, diesen Sachverhalt nachträglich zu prüfen und das Ergebnis bekannt-zugeben.

Studium an der Universität Hamburg

Tatsächlich hat Baerbock inzwischen eingeräumt, dass sie an der Universität Hamburg kein Studium in Jura (Öffentliches Recht) absolviert hat. Eine entsprechende Korrektur in ihrer Vita hat Baerbock seit 14.05.2021 inzwischen vorgenommen. Auch hat Baerbock keinen akademischen Abschluss (Bachelor) der Universität Hamburg erlangt. Vielmehr hat Baerbock lediglich während eines völlig unüblichen sehr langen Zeitraums von vier Jahren (2000 – 2004) das Grundstudium in Politikwissenschaft oder Politische Wissenschaft absolviert und hierfür den Nachweis erbracht. Von einer vorgelegten Abschlussarbeit ist nichts bekannt.

Mit dem absolvierten Grundstudium erhielt Baerbock ein Zeugnis über das bestandene Vordiplom (Vorprüfung zum Diplom Hauptstudium), welches jedoch keinem akademi-schen Abschluss entspricht sondern lediglich als Nachweis dient, die Voraussetzung zur Fortsetzung des Studiums mit dem Hauptstudium erbracht zu haben. Ziel, des seitens Baerbock allerdings nicht weiter verfolgten Hauptstudiums wäre die Erlangung des Abschlusses mit dem akad. Grad „Diplom-Politologe“, bzw. welche akademische Bezeichnung/Grad auch immer zum damaligen Zeitpunkt an der Universität Hamburg mit dem Abschluss verbunden war, gewesen.

Interessant ist hierbei die Tatsache, dass das Grundstudium mit dem Vordiplom, welches i.d.R. die Hälfte der Regelstudienzeit des Gesamtstudiums von 8 (oder 10?) Semestern, also 4 -5 Semester = 2 – 2 ½  Jahre in Anspruch nimmt, von Baerbock jedoch erst nach einer Studiendauer von 4 Jahren (2000 – 2004) erreicht wurde. Die Hintergründe für diese ungewöhnlich lange Dauer des Grundstudiums sind (mir) nicht bekannt. Die Bewertung der Ernsthaftigkeit und Qualität von Baerbocks Studien-Fokussierung will ich den an Baerbock´s Werdegang interessierten Lesern selbst überlassen.

Fazit: Annalena Baerbock hat an der Universität Hamburg weder ein rechtswissen-schaftliches Studium absolviert noch überhaupt vorgenommen. Nach der inzwischen infolge des auf Baerbock entstandenen Drucks  erfolgten Korrektur seitens Baerbock, hat diese gem. ihrer jetzigen Aussage lediglich im Rahmen des politikwissenschaftlichen Studiums das Fach „Öffentliches Recht“ im Nebenfach studiert. Ob dies tatsächlich als Nebenfach erfolgte oder lediglich Bestandteil des Grundstudiums war, bleibt zu klären.

Studium des “Öffentlichen Rechts” als Nebenfach an der Universität Hamburg

Nach den aktuell zugänglichen Informationen über das Jurastudium an der Universität Hamburg ist jedoch ein Nebenfach-Studium im Öffentlichen Recht nicht vorgesehen. Ob dies zum damaligen Zeitpunkt (2000 – 2004) der Fall war, wäre zu prüfen. Ein Nebenfach des Öffentlichen Rechts im Rahmen des Studiums der Politikwissenschaft ist derzeit ebenfalls nicht vorgesehen. Ob dies während Baerbock´s damaligen Studienzeitraums zwischen 2000 – 2004 möglich war, wäre ggf. zu klären. Etwaige ggf. vereinzelte fachspezifische Vorlesungsbesuche, die nicht einem offiziellen Studienmodul entsprechen oder nicht komplett (mit Abschlussprüfung/Klausuren) besucht wurden, sind nicht geeignet, als ein Studium (im Sinne eines Studienmoduls mit offiziellem akademischem Abschluss) mit dem Hinweis auf das Fachgebiet bezeichnet zu werden.

Sollte Baerbock lediglich Vorlesungen in „Öffentlichem Recht“ im Rahmen des Grundstudiums der politischen Wissenschaft wahrgenommen haben oder vereinzelte sonstige öffentlich rechtliche Vorlesungen besucht haben, ohne hierüber einen Abschluss mit einer bestandenen Prüfung erlangt zu haben, dürfte dies nicht als ein Studium des „Öffentlichen Rechts“ im Nebenfach bezeichnet werden.

Mit Hinweis auf das entstandene öffentliche Interesse ist Annalena Baerbock aufgefordert, den Nachweis über ein Studium des „Öffentlichen Rechts“ im Nebenfach an der Universität Hamburg zu erbringen. Damit könnten die dargestellten Irritationen über den tatsächlichen akademischen Werdegangs von Baerbock beseitigt werden.  

Master-Studiengang (Postgraduate Study) – LSE London School of Economics                       

Nach allem bleibt festzuhalten, dass das lediglich einjährige (2004 – 2005) angegebene „Masterstudium“ der Annalena Baerbock keinem Vollstudium wie einem Diplomstudium oder dem Jura-Studium mit dem Abschluss des 1. Jur. Staatsexamen entspricht sondern lediglich als „Postgraduate Study“ in Ergänzung zu einem bereits abgeschlossen Vollstudium zu werten ist. Einem „Postgraduate Study“ liegt üblicherweise (siehe jeweilige Prüfungsordnungen) die Erfüllung der Voraussetzungen eines Vollstudiums mit akademischem Abschluss zugrunde. Diese Voraussetzungen sind jedoch nach bisher vorliegenden Erkenntnissen und Nachweisen nicht erfüllt (s.o.).

Promotionsvorhaben Freie Universität Berlin

Wie es aufgrund der dargestellten Vorgeschichte bzw. der von Annalena Baerbock tatsächlich erbrachten Studienleistungen möglich war, als Doktorandin des Rechts (Dr.iur.) an der Freien Universität Berlin – wie Baerbock dies in ihrer Vita glauben machen will – zugelassen zu werden, bleibt im Dunkeln. Ein Doktorgrad in Völkerrecht ist nicht vorgesehen. Vermutlich bezieht sich Baerbock mit diesem Hinweis auf ein Thema der beabsichtigten zu fertigenden Dissertation, welches dem Bereich des Völkerrechts zuzuordnen ist.

Gem. §4 der Promotionsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin sind die Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion geregelt. Demnach hat Baerbock keine der erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Vermutlich ist der Hinweis in der Vita „Doktorandin des Völkerrechts“ der Absicht von Annalena Baerbock ein Promotionsvorhaben angehen zu wollen, zuzuschreiben, welches dann wahrscheinlich (was zu prüfen wäre) wegen Versagens der Zulassung zur Promotion jedoch nicht realisiert und deswegen auch nicht abgeschlossen werden konnte. In diesem Fall wäre das Promotionsvorhaben nicht nach Baerbocks Willen – aus welchen Gründen auch immer – abgebrochen sondern wegen nicht erfüllten Zulassungsvoraussetzungen vom Fachbereich Rechtswissenschaften der Freien Universität Berlin abgelehnt worden.

JFZ

26. Mai 2021

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